Nachfolgend stellen wir die grundsätzliche Systematik in Bezug auf Beitragszahlung (Anwartschaftsphase) und Rentenbezug der Pensionskassenrente aus sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht vor. Diese komprimierte und naturgemäß technisch klingende Darstellung kann natürlich nur einen ersten Überblick gewähren, weitergehende Fragen beantwortet Ihnen aber gern unser Team der Bestandsverwaltung.
Die Ansprechpartner und Kontaktdaten finden Sie unter dem Menüpunkt Über uns/Ansprechpartner.
Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse wie auch im Rahmen einer Entgeltumwandlungsvereinbarung geleistete Arbeitnehmeranteile (sofern die nachfolgende Höchstgrenze nicht bereits durch den Arbeitgeberanteil ausgeschöpft ist) sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
Weitere 4% der BBG sind ebenfalls steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.
Beiträge, die nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal versteuert werden, sind auf den gesamten steuerfreien Rahmen (d.h. 8% der BBG nach § 3 Nr. 63 EStG) anzurechnen, d.h. sie reduzieren dementsprechend den steuerfreien Rahmen.
Bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 ist der Arbeitgeber vorbehaltlich tariflicher Regelungen verpflichtet, den vom Arbeitnehmer umgewandelten Beitrag mit 15% zu bezuschussen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Für bereits vor dem 01.01.2019 bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen besteht diese Zuschusspflicht erst ab dem 01.01.2022.
Renten aus der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (SGB V und SGB XI). Wir melden Ihrer Krankenkasse den Beginn des Rentenbezugs und müssen nach deren Vorgabe die Beiträge einbehalten und abführen. Darüber hinaus sind wir als Pensionskasse verpflichtet, alle gezahlten Renten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen zu melden.
Riesterverträge sind in der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ab dem 01.01.2018 von der Verbeitragung in der Auszahlungsphase ausgenommen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 sind nunmehr auch die Teile Ihrer Rente, die Sie mit eigenen Beiträgen außerhalb des Betriebsrentenrechts (z.B. freiwillige Fortführung nach Ausscheiden aus dem Betrieb) aufgebaut haben, beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit Einführung des Betriebsrentenfreibetragsgesetzes zum 01.01.2020 gilt für diejenigen Versorgungsbezüge, die aus pflichtversicherten Beiträgen resultieren, eine Freigrenze und zusätzlich noch ein Freibetrag, der in der Höhe der Freigrenze entspricht. Diese Grenze wird in der Beitragspflichtberechnung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Sollte Ihre Versorgungsleistung die Freigrenze überschreiten, ist nur noch der übersteigende Beitrag beitragspflichtig in der Krankenversicherung. In der Pflegeversicherung besteht weiterhin Beitragspflicht für den kompletten Versorgungsbezug, sofern dieser die Freigrenze übersteigt. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich geltend gemacht werden.
Bei Fragen zur Verbeitragung Ihrer Versorgungsleistung steht Ihnen Ihre jeweilige Krankenkasse als Ansprechpartner zur Verfügung. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Ihnen hierzu leider keine verbindlichen Auskünfte erteilen.