Insolvenzsicherungspflicht bei Pensionskassenzusagen

Der Gesetzgeber hat mit dem 7. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze den...

Der Gesetzgeber hat mit dem 7. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze den gesetzlichen Insolvenzschutz des PSVaG auf betriebliche Altersversorgung ausgedehnt, die über Pensionskassen ausgeführt wird.

Wer ist der PSVaG?

Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Er hat seinen Sitz in Köln, betreut knapp 100.000 beitragspflichtige Mitglieder (Arbeitgeber) und sichert über 11 Millionen Versorgungsberechtigte ab.

Was bedeutet die Gesetzesänderung für die PENSIONSKASSE der Hamburger Hochbahn?

Schon bislang waren Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über Durchführungswege wie beispielsweise die Direktzusage oder einen Pensionsfonds organisiert haben, mitglieds- und beitragspflichtig beim PSVaG. Die jetzige Gesetzesänderung erweitert diesen gesetzlichen Insolvenzschutz des PSVaG erstmals auch auf betriebliche Altersversorgung, die über Pensionskassen durchgeführt wird. Hintergrund sind die auch in der Presse bekannt gewordenen Fälle, in denen nicht nur eine Pensionskasse selbst in Schieflage geraten ist, sondern beispielsweise auch der Arbeitgeber, der die Zusage auf betriebliche Altersversorgung erteilt hat, nicht mehr vorhanden oder in die Insolvenz gegangen ist. In solchen Fällen waren bislang Betriebsrentner bei Leistungskürzungen oder Leistungsausfällen ungeschützt. Angesichts der nach wie vor schwierigen Verhältnisse an den Kapitalmärkten, des anhaltenden Niedrigzinsszenarios und eines nicht erwarteten Rückgangs bei den Unternehmensinsolvenzen soll diese Lücke zum Schutz der Anwärter und Versorgungsberechtigten, die ihre Betriebsrente über eine Pensionskasse erhalten, geschlossen werden.

Ausgenommen sind nur diejenigen Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protector angehören, Pensionskassen, eine reine Beitragszusage ohne Garantie erteilt haben sowie die Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes. All diese Varianten treffen nicht auf die PENSIONSKASSE der Hamburger Hochbahn zu, sodass die Trägerunternehmen, also diejenigen Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über die PENSIONSKASSE der Hamburger Hochbahn organisieren, ab dem Jahr 2021 Mitglied beim PSVaG werden und Beiträge an diesen abführen müssen.

Was bedeutet das für die Versicherten und Arbeitgeber?

Für unsere Versicherten ändert sich grundsätzlich nichts, außer, dass mit der zusätzlichen Insolvenzsicherungspflicht ein weiterer Schutzmechanismus gegeben ist, da der PSVaG für Sicherungsfälle, die nach dem 31.12.2021 eintreten, haftet. Dies würde gelten für den rein theoretischen Fall, dass die PENSIONSKASSE der Hamburger Hochbahn ihre Leistungen kürzen müsste und kein Arbeitgeber zur Verfügung stünde, der diese Leistungskürzungen ausgleichen könnte.

Für die Arbeitgeber, d.h. die 11 Trägerunternehmen der PENSIONSKASSE der Hamburger Hochbahn, bedeutet dies, dass diese spätestens bis zum 31.03.2021 Mitglied beim PSVaG werden und diesem die insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen melden müssen sowie erstmals zum 31. Dezember 2021 beitragspflichtig werden.

Für die Beitragserhebung gibt es ein pauschalisiertes Verfahren, wobei durch die erstmalige Aufnahme der Pensionskassen in das System der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Zielgröße des für Krisenzeiten vorgeschriebenen Ausgleichsfonds steigt und entsprechend nachfinanziert werden muss. An dieser Nachfinanzierung haben sich auch die Arbeitgeber der Pensionskassenzusagen zu beteiligen.

Wir werden in den nächsten Wochen direkt auf unsere Trägerunternehmen zugehen und diese im Detail über die gesetzlichen Neuerung und die damit verbundenen Schritte, Formalien, Kosten und Pflichten informieren.