Praxisbericht! Umsetzung des Insolvenzschutzes (PSV) bei der PENSIONSKASSE.

Durch den Gesetzgeber wurde mit dem siebten Gesetz zur Änderung des vierten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze der gesetzliche Insolvenzschutz

Durch den Gesetzgeber wurde mit dem siebten Gesetz zur Änderung des vierten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze der gesetzliche Insolvenzschutz über den PSVaG (Pensions-Sicherungs-Verein) auf die betriebliche Altersversorgung, welche über Pensionskassen durchgeführt wird, ausgedehnt.

Diese Änderung stellte nicht nur uns, sondern alle Pensionskassen und Arbeitgeber vor eine große administrative Aufgabe und war nicht ohne monatelange Projektarbeit zu bewältigen.

Ein kleiner Rückblick:

Seit dem 07. Mai 2020 ist es Gewissheit, was vorher schon absehbar gewesen ist. Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass auch Zusagen bei regulierten Pensionskassen der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung unterliegen.

Im Juli des vergangenen Jahres haben wir daher mit der Planung und Umsetzung in unserem Hause begonnen und die ersten notwendigen Schritte eingeleitet.

Bereits am 27.07.2020 wurden unsere Trägerunternehmen über den neuen Sachverhalt informiert und auf die durch den Arbeitgeber zu erfolgende Erstanmeldung bis zum 31.03.2021 beim PSVaG und alle weiteren wichtigen Sachverhalte hingewiesen. Sukzessive erfolgte danach auch die Information der weiteren Arbeitgeber, die eine Versorgung bei uns für Ihre Mitarbeitenden anbieten und durchführen.

Im September 2020 bekamen wir aus unserem Bestandsführungsprogramm eine erste Auswertung, wie der Datenbestand in Hinblick auf die entsprechende Zuordnung zu einem entsprechenden Arbeitgeber aussieht.

Durch viele notwendige Vorarbeiten, Gedankengänge, Meetings und „Aktenwälzen“ ist es uns gemeinsam mit unserem Dienstleister gelungen, im Mai 2021 eine erste funktionsfähige Version mit entsprechender PSV-Aufteilung in den Testbetrieb zu übernehmen. Die verbliebenen noch unklaren Arbeitgeberzuordnungen und kleinere Unstimmigkeiten wurden nach und nach behoben.

Nach diversen Kontrollen und Plausibilitätsprüfungen wurden Anfang September 2021 alle Kurztestate an die jeweiligen Arbeitgeber übersandt. Einer betragsmäßigen Erstmeldung beim PSV durch diese bis zum 30.09.2021 steht somit nichts mehr im Wege. Verbunden ist diese Meldung bzw. generell die PSV-Pflicht mit einer nicht unerheblichen zusätzlichen finanziellen Belastung der Arbeitgeber.

Im Ergebnis war dieses Projekt eine große Herausforderung und eine Menge Arbeit, die unser Team der Bestandsverwaltung in Zusammenarbeit mit unseren Trägerunternehmen und den Arbeitgebern mit Bravour gemeistert hat.