Änderungen zum Jahreswechsel. Neuer Tarif und Beitragsbemessungsgrenzen.

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase ist die PENSIONSKASSE durch ihre Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), aufgefordert worden, zum 01. Januar 2021 für Neumitglieder einen Tarif mit abgesenktem Rechnungszins einzuführen. Diese Aufforderung der BaFin betrifft nicht nur unsere Pensionskasse, sondern alle regulierten Pensionskassen, die noch einen für das Neugeschäft offenen Tarif mit einem Rechnungszins von über 0,9 % haben.

Wir sind dieser Aufforderung der BaFin nachgekommen, unsere Mitgliedervertreterversammlung hat den entsprechenden Beschluss gefasst und so werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 01. Januar 2021 Mitglied in der PENSIONSKASSE werden, in dem neuen Tarif 2021 mit einem Rechnungszins von 0,25 % geführt. Angesichts der wirtschaftlich stabilen Lage der PENSIONSKASSE wird angestrebt, den Tarif 2021 mit einer Überschussbeteiligung aufzubessern. Diese kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht garantiert werden und bedarf der Zustimmung der BaFin.

Nicht betroffen von dem Neutarif mit einem Rechnungszins von 0,25 % sind bestehende Mitgliedschaften, die vor dem 01. Januar 2021 begründet wurden.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits vor dem 01. Januar 2021 Mitglied der PENSIONSKASSE sind, werden auch zukünftig ihre Beiträge in den Tarif 2016 mit einem Rechnungszins von 1,25 % einzahlen.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, sofern Sie noch nicht Mitglied der PENSIONSKASSE sind, sich den Tarif 2016 mit dem höheren Rechnungszins von 1,25 % durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der PENSIONSKASSE zu sichern.

Hierzu füllen Sie bitte die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung (erhältlich in Ihrem Personalbereich) vollständig aus und reichen diese dort wieder ein. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 50,- € und muss ab der kommenden Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2020 an die PENSIONSKASSE entrichtet werden. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, wenden Sie sich gerne an Ihren zuständigen Personalbereich oder auch an unser Team der Bestandsverwaltung.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass in Zeiten, in denen viele Versicherer gar kein Zinsversprechen mehr geben, auch der Neutarif der PENSIONSKASSE mit einem Rechnungszins von 0,25 % im Rahmen des Machbaren noch immer attraktiv ist, gerade unter Berücksichtigung der Arbeitgeberzuschüsse, der steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Förderung sowie der mitversicherten Bausteine Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrente.

In diesem Zusammenhang sei wie in jedem Jahr darauf hingewiesen, dass Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse wie auch im Rahmen einer Entgeltumwandlungsvereinbarung geleistete Arbeitnehmerbeiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und sozialversicherungsfrei sowie weitere 4% der BBG ebenfalls steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig eingezahlt werden können. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie auch unter dem Menüpunkt Infothek auf unserer Homepage.

Im Jahr 2021 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen erneut, sodass der steuerfreie Höchstbetrag 568,- € monatlich bzw. 6.816,- € jährlich und für die Sozialversicherungsfreiheit 284,- € monatlich bzw. 3.408,- € jährlich beträgt.